Statuten des SFV Vully


1. Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 - Name und Sitz

Unter dem Namen Sportfischerverein Vully und Umgebung (SFV), gegründet 1969, besteht mit Sitz in Sugiez ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Art. 2 - Zweck

Der Verein

  • ) nimmt alle mit der Fischerei zusammenhängende Interessen wahr
  • ) vertritt insbesondere die Anliegen der Sportfischerei des Broyekanals und des Murtensee
  • ) betreibt aktive Arbeiten zur Erhaltung eines gesunden Fischbestandes
  • ) unterstützt Massnahmen für den Gewässerschutz
  • ) trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten Massnahmen zur Förderung der Jungfischer
  • ) fördert die Pflege der Kameradschaft
  • ) Der Verein ist ermächtigt alle mit dem Vereinszweck zusammenhängende Geschäfte abzuschliessen, Namentlich auch Immobilien zu erwerben, zu verwalten und zu veräussern

Art. 3 - Stellung

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral Er kann Mitglied des kantonalen Verbandes der Freiburger Fischervereine sein.


Art. 4 - Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember


2. Mitgliedschaft


Art. 5 - Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Jungfischern
  • Gönnern

Art. 6 - Aktivmitglieder

Als Aktivmitglied kann dem Verein jede Person die im laufenden Jahr das 16. Altersjahr erreicht hat, beitreten. Aktivmitglieder sind beitragspflichtig.


Art. 7 - Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben im Übrigen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder


Art. 8 - Passivmitglieder

Passivmitglieder werden durch die Entrichtung des Jahresbeitrages automatisch in den Verein aufgenommen. Sie werden zu den Vereinsanlässen eingeladen.


Art. 9 - Jungfischer

Jugendliche zwischen dem 10. und 16. Altersjahr können als Jungfischer in den Verein aufgenommen werden. Das schriftliche Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Jungfischer sind beitragspflichtig. Nach Vollendung des 16. Altersjahrs wird der Jungfischer automatisch Aktivmitglied nach Art 6.


Art. 10 - Gönner

Gönner unterstützen den Verein durch die Entrichtung eines freiwilligen Beitrages.


Art. 11 - Eintritte

Die Anmeldung zum Eintritt, (Jungfischer, Aktiv, Passivmitglieder) muss beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung mit einfacher Mehrheit. Bei im Laufe des Rechnungsjahres erfolgenden Austritten oder Übertritten sind die statuarischen Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis Ende des laufenden Rechnungsjahres zu erfüllen


Art. 12 - Austritte

Gesuche um Austritt aus dem Verein sind dem Vorstand schriftlich bis Ende des Kalenderjahres, (31. Dezember) zu melden. Gesuche um Übertritte von den Aktiven zu den Passiven sind bis spätestens zur Generalversammlung einzureichen. Bei im Laufe des Rechnungsjahres erfolgenden Austritten oder Übertritten sind die statuarischen Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis Ende des laufenden Rechnungsjahres zu erfüllen. In Würdigung besonderer Umstände kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten.


Art. 13 - Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es:

  • die Statuten, allfällige Reglemente oder Vereinsbeschlüsse in grober Weise missachtet
  • seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt
  • durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des SFV schädigen

Art. 14 - Haftung

Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Verpflichtungen des Vereins. Dafür haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


3. Organisation


Art. 15 - Organe

  • Die Hauptversammlung (HV)
  • Der Vorstand
  • Die Revisoren

Art. 16 - Die Hauptversammlung

Die HV ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich durch den Vorstand einberufen und findet jeweils im ersten Quartal, nach Möglichkeit im Monat Januar statt.


Art. 17 - Eine ausserordentliche HV

Kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Muss innert 60 Tagen durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden verlangt.


Art. 18 - Einladung

Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 10. Tage vor der HV unter Bekanntgabe der Traktanden zugestellt werden. Anträge an die HV sind schriftlich bis spätestens am 31. Dezember an den Vorstand einzureichen.


Art. 19 - Stimm- und Wahlrecht

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder.


Art. 20 - Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen ist die Mehrheit der stimmenden Mitglieder massgebend. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist das Wahl- oder Abstimmungsprozedere geheim durchzuführen. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nichts anderes beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.


Art. 21 - Kompetenzen

Die ordentliche HV ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:

  • Abnahme des Protokolls der letzten HV
  • Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  • Abnahme des Jahresberichts der Bewirtschaftung
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren
  • Wahl des Vereinspräsidenten und des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Bestellung von Kommissionen
  • Festsetzen der Jahresbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Ehrungen
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms

Über Geschäfte, welche nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann die HV nicht beschliessen, ausser über die Einberufung einer ausserordentlichen HV.


4. Der Vorstand


Art. 22 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsidenten und mindestens 5 und höchstens 8 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und bestellt dabei folgende Chargen:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Sekretär
  • Kassier
  • Leiter Neu-und Jungfischer
  • Leiter Aufzucht(Materialwart)
  • Beisitzer

Tritt ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist dies dem Präsidenten bis Ende Oktober des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.


Art. 23 - Kompetenzen

  • Der Vorstand fasst Beschlüsse über die Vereinsgeschäfte, welche nicht ausdrücklich der HV übertragen sind. Er vollzieht die Beschlüsse der HV und vertritt den Verein gegen aussen.
  • Zeichnungsberechtigt sind der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Sekretär oder Kassier.
  • Für ausserordentliche Ausgaben verfügt der Vorstand über einen Betrag von Maximal Fr. 1500.- pro Jahr.
  • Der Präsident leitet die Sitzungen der Versammlungen. Den Verein betreffende Schriftstücke sind an ihn zu richten und alle Rechnungen sind von ihm zu genehmigen.
  • Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.
  • Der Sekretär führt das Protokoll über sämtliche Sitzungen und Versammlungen. Er besorgt die Einladungen, führt die Korrespondenz und ein genaues Mitgliederverzeichnis. Er sorgt für die Aufbewahrung der Akten und Schriftstücke.
  • Der Kassier führt das Kassawesen und ist verpflichtet, den Revisoren sowie dem Vorstand jederzeit die Rechnungs- und Kassabücher vorzulegen und prüfen zu lassen.
  • Leiter Neu- und Jungfischer fördert die Jungen
  • Leiter der Aufzucht unterhaltet die Bäche und Material
  • Den Beisitzern können vom Vorstand spezielle Aufgaben übertragen werden.

Art. 24 - Beiträge

Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


Art. 25 - Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.


Art. 26 - Amtsdauer

Die Amtszeit für Vorstandsmitglieder beträgt 2. Jahre. Sie sind wieder wählbar.


5. Die Rechnungsrevisoren


Art. 27 - Rechnungsrevisoren

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren und einem Ersatz, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Nach 2-jähriger Amtszeit scheidet jeweils der erste Revisor aus und der Ersatz rückt nach.


Art. 28 - Kompetenzen

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und den Materialbestand, erstatten der HV Bericht und stellen Antrag. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Revision durchzuführen.


6. Schluss- und Übergangsbestimmungen


Art. 29 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine ausserordentliche HV. Mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder müssen anwesend sein. Der Beschluss zur Auflösung muss wenigstens 2 Drittel der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen!


Art. 30 - Liquidation

Die HV bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses darf jedoch nur im Sinne von Art. 2 Abs. a -g verwendet werden oder zur Förderung des Fischbestands im Murtensee und Broyekanals.


Art. 31 - Verbindlichkeit

Die deutsche Fassung dieser Statuten ist im Streitfall massgebend.


Art. 32 - Inkrafttreten

Diese Statuten treten am 30. Januar 2015 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 01. Februar 1985.